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Neugründung oder Kauf einer Mantel-/Vorratsgesellschaft?

11. Juni
4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 24. Juli

Wer eine Kapitalgesellschaft anstrebt, entscheidet sich bewusst für eine Kapitalgesellschaft wie die GmbH oder die Aktiengesellschaft. Die Errichtung davon kann auf zwei Wegen erfolgen: die klassische Neugründung oder den Kauf einer bereits eingetragenen Gesellschaft – als Vorrats- oder Mantelgesellschaft.


Bei der klassischen Neugründung wird der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet, das Stamm- bzw. Grundkapital aufgebracht, die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen. Der oder die Gründer bauen Ihre Gesellschaft von Grund auf und gestalten Sie von Anfang an ihren Bedürfnissen entsprechend. Keine Altlasten, keine versteckten Verbindlichkeiten, sondern eine Neugeburt. Bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister existiert nur eine GmbH oder AG in Gründung, bei der die Gründer noch keine Haftungsbegrenzung genießen, sondern die Handelnden persönlich haften. Der Nachteil der klassischen Neugründung: Die Eintragung kann - je nach Registergericht - mehrere Wochen dauern.


Eine sog. Vorratsgesellschaft wurde - wie ihr Name bereits verrät - „auf Vorrat" gegründet und stellt eine saubere, leere Hülle dar. Sie ist ordnungsgemäß mit Kapital ausgestattet und war noch nie wirtschaftlich tätig. Der Unternehmensgegenstand einer Vorratsgesellschaft ist stets die Verwaltung eigenen Vermögens; ihr alleinige Zweck ist, später als Vehikel für ein für ein operatives Unternehmen genutzt zu werden.


Eine Mantelgesellschaft war dagegen früher bereits aktiv, hat den Betrieb aber eingestellt. Sie wurde nicht liquidiert und beim Handelsregister abgemeldet, damit sie wieder zur Aufnahme eines operativen Betriebs eingesetzt werden kann.


Sowohl eine Vorrats- als auch eine Mantelgesellschaft sind dafür gedacht, einen sofort handlungsfähigen Start zu ermöglichen. Der Unterschied liegt im Risiko: Bei der Vorratsgesellschaft ist die Vergangenheit überschaubar.


Beim Mantelkauf, da die Gesellschaft bereits einen Betrieb geführt hatte, können Altlasten drohen – alte Verbindlichkeiten, Steuerrückstände, offene Haftungsfälle –, die oft weder dem Grund noch der Höhe nach erkennbar sind. Auf der Kehrseite können sich allerdings auch Vorteile ergeben. Eine bereits seit längerer Zeit im Handelsregister eingetragene Gesellschaft kann bei Geschäftspartnern, Banken oder Vertragspartnern zunächst den Eindruck einer gewissen Beständigkeit und Seriosität vermitteln. Zudem liegen häufig bereits veröffentlichte Jahresabschlüsse vor, was die Transparenz erhöhen und die Prüfung der Gesellschaft erleichtern kann.


Dieser Vorteil sollte jedoch nicht überschätzt werden, denn der Erwerb einer Mantelgesellschaft lässt sich regelmäßig anhand der Registerunterlagen und sonstiger öffentlich zugänglicher Informationen nachvollziehen. Die bloße Dauer der Registereintragung sagt daher für sich genommen wenig über die tatsächliche operative Tätigkeit oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft aus.


Die Historie einer Mantelgesellschaft ist jedoch kein Selbstzweck. Frühere Geschäftsaktivitäten, negative Presse, eine angeschlagene Reputation oder sonstige belastende Umstände können das Ansehen der Gesellschaft beeinträchtigen und unter Umständen sogar den eigentlichen Nutzen des Mantelkaufs in Frage stellen.


Aktiviert man eine Vorratsgesellschaft oder belebt man einen Mantel wieder, so handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine sog. „wirtschaftliche Neugründung, mit der Folge, dass die Gründungsvorschriften samt registergerichtlicher Kontrolle unbeschadet der bereits etablierten Existenz der Gesellschaft entsprechend gelten. Die wirtschaftliche Neugründung ist dem Registergericht zwingend anzuzeigen. Die Einzahlung des gesetzlich zwingenden Mindestbeitrags auf die Geschäftsanteile bzw. Aktien zur freien Verfügung der Geschäftsführung zu versichern. Das Stammkapital muss im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung tatsächlich vorhanden sein – nicht nur „auf dem Papier".


Wird die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht bei der Versicherung und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen, so sind die Gesellschafter verpflichtet, die Lücke zwischen dem tatsächlichen Vermögen und dem satzungsmäßigen Stammkapital dennoch auszugleichen (sog. Unterbilanzhaftung).


Die Ansprüche wegen Unterbilanzhaftung verjähren bei einer Aktiengesellschaft nach fünf, bei einer GmbH erst nach zehn Jahren, sodass das damit verbundene Risiko nicht unerheblich ist. Eine zeitlich unbegrenzte Verlustdeckungshaftung wird damit allerdings nicht verbunden; die Haftung ist auf den Stammkapitalbetrag begrenzt. Bei einer reinen Vorratsgesellschaft mit vollständig vorhandenem Kapital entsteht in der Regel keine Unterbilanzhaftung.


Das Registergericht kann Nachweise verlangen. Bewahren Sie deshalb Kontoauszüge, Bankbestätigungen und Einzahlungsbelege über die Kapitalaufbringung sorgfältig auf und legen Sie diese auf Anforderung vor. Das Kapital muss zur freien Verfügung der Geschäftsführung stehen und darf nicht sofort wieder an die Verkäufer zurückfließen.


Kaufen Sie eine Mantelgesellschaft niemals blind: Überprüfen Sie die Bilanzen, Steuern, offene Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Auf einen günstigen Mantel mit unklarer Vergangenheit besser verzichten – die Vorratsgesellschaft ist meist der sicherere Weg.


Werden die Geschäfte schon vor der Offenlegung im Namen der Gesellschaft aufgenommen, so besteht das zusätzliche Risiko der persönlichen Haftung des Handelnden. Die Haftung kann sogar nicht nur den Handelnden selbst, sondern alle Gesellschafter der Vorgesellschaft treffen, wenn der Handelnde die Vorgesellschaft mit Vertretungsmacht vertritt.


Sollen Sie sich für wirtschaftliche Neugründung statt der klassischen Neugründung entscheiden, legen Sie diese dem Handelsregister unbedingt bei der Abgabe der Versicherung und Anmeldung offen. Verzichten Sie zudem nach der Möglichkeit auf die Vornahme der Geschäfte bevor die wirtschaftlichen Neugründung offengelegt wird.


Möchten Sie mehr über die Vor- und Nachteile einer Neugründung oder eines Mantel- bzw. Vorratsgesellschaftskaufs erfahren? Planen Sie die Gründung eines Unternehmens und möchten die Chancen und Risiken der verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten sorgfältig abwägen?


Gerne berate ich Sie zu den rechtlichen und praktischen Besonderheiten einer Neugründung sowie einer wirtschaftlichen Neugründung und unterstütze Sie bei der Auswahl einer auf Ihr Vorhaben zugeschnittenen Gründungsstrategie, die Ihren wirtschaftlichen Zielen und individuellen Anforderungen am besten entspricht.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Einzelfallprüfung durch einen Rechtsanwalt und/oder einen Steuerberater.




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