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Zeit zum Umtopfen? Drei Wege ein Einzelunternehmen in eine GmbH einzubringen.

24. Juli
4 Min. Lesezeit

Früher oder später stellt sich für viele Einzelunternehmer die Frage, wie das bestehende Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft überführt werden kann. Die Gründe dafür sind vielfältig: die Begrenzung der persönlichen Haftung, ein professionelleres Auftreten gegenüber Banken und Kunden, der Einstieg eines Geschäftspartners oder die Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge beziehungsweise eines (Teil-)Verkaufs.


Unabhängig von den Beweggründen bleibt die zentrale Frage jedoch dieselbe: Wie bringe ich mein Einzelunternehmen ein?


Im Kern bewegt man sich dabei zwischen zwei Spannungsfeldern:


  • Steuerlich: Buchwertfortführung (steuerneutral nach § 20 UmwStG, dafür sieben Jahre Bindung) oder Ansatz zum gemeinen Wert (sofort steuerpflichtig, dafür ein „Step-up" mit neuem Abschreibungspotenzial und ohne Sperrfrist).


  • Zivilrechtlich: Einzelrechtsnachfolge (jeder Vertrag, jede Forderung, jeder Vermögensgegenstand wird einzeln übertragen) oder Gesamtrechtsnachfolge (alles geht per Gesetz als Gesamtheit über).


Am Beispiel der GmbH werden nachfolgend drei gängige Möglichkeiten erläutert, wie die Einbringung eines Einzelunternehmens gestaltet werden kann:


Möglichkeit 1: Verkauf des Einzelunternehmens an die GmbH


Hier verkauft der Unternehmer sein Unternehmen an die GmbH. Die (in der Regel zuvor bar gegründete) GmbH erwirbt den Betrieb mit allen Aktiva und Passiva zum Verkehrswert. Den Kaufpreis kann die GmbH selten sofort bezahlen; üblich ist, ihn als Gesellschafterdarlehen stehen zu lassen.


Auf der anderen Seite erhält die GmbH eine echte Gegenleistung: Sie schreibt die erworbenen Wirtschaftsgüter auf Basis des Kaufpreises neu ab und kann einen erworbenen Firmenwert über 15 Jahre abschreiben.


Die dem Einzelunternehmen zuzuordnenden Verträge, Genehmigungen und Forderungen gehen im Wege der sog. Einzelrechtsnachfolge auf die GmbH über, d.h. diese werden nur mit Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner übertragen. Zu beachten ist, dass in der Regel nur die Veräußerung des gesamten Betriebs als Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht umsatzsteuerbar ist (§ 1 Abs. 1a UStG). Sollten demgegenüber nicht alle, sondern nur einzelne Verträge des Einzelunternehmens auf die GmbH übertragen werden bzw. übertragen werden können, so könnte dies eine Umsatzsteuerpflicht auslösen. Es empfiehlt sich daher stets eine Konsultation mit einem Steuerberater vorab.


Bei dieser Variante ist ferner der sog. Fremdvergleich stets zu beachten: Der Kaufpreis muss dem entsprechen, was ein fremder Dritter zahlen würde. Ein überhöhter Preis führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, ein zu niedriger zur teilweisen verdeckten Sacheinlage. Damit empfiehlt sich in der Regel eine fundierte Unternehmensbewertung. Im Fall eines Gesellschafterdarlehens ist zudem zu beachten, dass auch die Verzinsung des Darlehens fremdüblich sein sollte.


Möglichkeit 2: Barkapitalerhöhung mit Einbringung als Sachagio in die Kapitalrücklage


Bei einer in der Regel bereits bestehenden GmbH wird eine kleine Barkapitalerhöhung beschlossen, für die neue Geschäftsanteile ausgegeben werden. Zusätzlich verpflichtet sich der Gesellschafter, der die neuen Anteile übernimmt, sein Einzelunternehmen als korporatives Aufgeld (Sachagio) in die Gesellschaft einzubringen – gebucht in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Die neuen Anteile werden somit formal für die Bareinlage ausgegeben. Damit lassen sich die aufwändigen Sachgründungs- bzw. Sachkapitalerhöhungsvorschriften vermeiden – kein Sachgründungsbericht, im Regelfall keine Werthaltigkeitsbescheinigung. Das macht den Registervollzug in der Regel schneller und günstiger.


Die Einbringung als Sachagio erfolgt im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Auch bei dieser Variante empfiehlt es sich, die betroffenen Vertragspartner frühzeitig zu kontaktieren, um die Übertragbarkeit der bestehenden Vertragsverhältnisse sowie die hierfür erforderlichen Zustimmungen rechtzeitig zu klären.


Steuerlich kann dieser Weg die Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG eröffnen, also einen vollständig steuerneutralen Vorgang. Dafür müssen die neuen Anteile zwingend gegen die Einbringung gewährt werden. Die Einbringungsverpflichtung muss daher klar – idealerweise korporativ im Kapitalerhöhungsbeschluss bzw. Gesellschaftsvertrag – mit der Anteilsgewährung verknüpft sein. Daher ist stets auf eine rechtssichere Verknüpfung zwischen der Anteilsgewährung und der Einbringung in der Dokumentation zu achten.


Sollen mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sein, jedoch nur einige die Einbringung in der o.g. Form vornehmen, so könnte dies für die nicht einbringenden Gesellschaftern zu unerwünschten Schenkungssteuertatbestand führen. Die Gestaltung sollte daher sowohl aus der steuerlichen als auch der gesellschaftsrechtlichen Hinsicht geprüft werden.


Möglichkeit 3: Ausgliederung (Gesamtrechtsnachfolge) mit Kapitalerhöhung und Werthaltigkeitsbescheinigung


Das Einzelunternehmen wird nach § 123 Abs. 3 UmwG auf die GmbH ausgegliedert, wobei die GmbH dem Einbringenden neue Anteile als Gegenleistung gewährt. Der Weg der Aufgliederung steht nicht jeder Art und Rechtsform eines Unternehmens offen. Für Einzelunternehmer kommt die Ausgliederung nur in Betracht, wenn das Einzelunternehmen als Einzelkaufmann (e. K.) im Handelsregister eingetragen ist.


Die Ausgliederung setzt ferner eine (Sach-)Kapitalerhöhung voraus. Das eingebrachte Unternehmen bildet die Sacheinlage; das Registergericht verlangt einen Nachweis, dass dessen Wert das Stammkapital deckt – typischerweise durch eine Werthaltigkeitsbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters. Diese kann kostspielig und zeitaufwendig sein.


Bei der Übertragung im Wege der Ausgliederung findet partielle Gesamtrechtsnachfolge statt: Sämtliche Aktiva und Passiva, Verträge und Arbeitsverhältnisse gehen automatisch kraft Gesetzes auf die GmbH über – ohne dass jeder Vertragspartner einzeln zustimmen muss. Dieser Weg könnte sich daher insbesondere empfehlen, wenn das Unternehmen über viele oder schwer übertragbare Vertragsbeziehungen, Lieferantenbeziehungen oder Mitarbeiter verfügt. Zu beachten sind etwaige Sonderkündigungsrechte in einzelnen Verträgen, die an Kontrollwechsel bzw. Wechsel des Rechtsinhabers (sog. „CoC-Klauseln“) geknüpft werden. Die bestehenden Verträge sollen daher in der Regel überprüft werden und es kann

empfehlenswert sein, die Zustimmung der Vertragspartner dennoch vorwegzusichern.


Auch dieser Weg ermöglicht grundsätzlich die Vorteile von § 20 UmwStG zu sichern, soweit die Voraussetzungen vorliegen.


Zu beachten ist ferner, dass im Rahmen der Übertragung im Wege der Ausgliederung der Einzelkaufmann für die übergegangenen Altverbindlichkeiten noch fünf Jahre haftet (§§ 156 ff. UmwG).


Zusammenfassung


Die steuerlichen Auswirkungen einer Einbringung sind vielfältig und sollten stets gemeinsam mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin geprüft werden. Aufgrund der häufig komplexen rechtlichen Gestaltung empfiehlt es sich zudem, die Einbringung von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin rechtlich vorbereiten und begleiten zu lassen. So kann sichergestellt werden, dass die gewählte Struktur den individuellen Anforderungen entspricht und rechtssicher umgesetzt wird.


Möchten Sie wissen, wie man eine Einbringung rechtssicher gestaltet oder welche Alternativen für Ihr konkretes Unternehmen infrage kommen? Nehmen Sie jetzt Kontakt zu mir auf. Gerne unterstütze ich Sie bei der Gestaltung einer auf Ihr Unternehmen zugeschnittenen Lösung.


Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Einzelfallprüfung durch einen Rechtsanwalt und/oder einen Steuerberater.

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